Liefer- und Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich:
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Schattenmacher Sonnenschutz GmbH gelten für alle der Fa. Schattenmacher Sonnenschutz GmbH erteilten Aufträge. Für Endverbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KschG) gelten diese Liefer- und Verkaufsbedingungen nur so weit diese nicht gegen das KschG verstoßen. Die Liefer- und Verkaufsbedingungen erhalten durch eine Bestellung eines Kunden Gültigkeit.
2. Preise:
Es gelten die auf der Bestellung angeführten Preise. Standardverpackungen sind in den Preisen enthalten. Spezielle Verpackungen, Frachtkosten, Transporte, Montagen, Reparaturen sind nur dann in Offerten und Aufträgen enthalten, wenn diese explizit erwähnt und angeführt sind. Es gibt keine automatisch enthaltenen Waren oder Dienstleistungen. In Dienstleistungstätigkeiten/Montagen/Reparaturen sind nur Tätigkeiten enthalten, welche Explizit angegeben sind. Nicht angeführte Tätigkeiten sind auch nicht enthalten.
3. Auftragsbindung:
Schattenmacher Sonnenschutz GmbH kann Bestellungen innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung ablehnen.
4. Naturmasse:
Grundsätzlich haftet Schattenmacher Sonnenschutz GmbH für die Richtigkeit der zu fertigenden Masse. Ausnahmen werden in Offerten/Aufträgen vermerkt. Aufträge nach Planmassen bedürfen gesonderter Bestätigung beider Vertragsparteien.
5. Liefertermine:
Lieferzeiten sind generell unverbindlich, weil abhängig von Vorlieferanten und Saison. Lieferzeiten gelten immer ab erfolgter Naturmassnahme und Klarheit eines Auftrages in technischer und kaufmännischer Hinsicht. Verbindliche Termine müssen als solche am Offert/Auftrag vermerkt sein. Sollte Schattenmacher Sonnenschutz GmbH, aus welchen Gründen immer, vereinbarte Termine nicht einhalten, so hat der Besteller das Recht eine Nachfrist von 6 Wochen schriftlich bekannt zu geben. Ausgenommen sind Lieferverzug durch höhere Gewalt, Streiks und Gründen welche nicht von Schattenmacher Sonnenschutz GmbH beeinflusst werden können. In solchen Fällen beginnt eine etwaige Nachfrist ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Grundes.
6. Anfahrt:
Für die Anfahrt und Besichtigung bei Kunden im Rahmen von Sonnenschutzreparaturen berechnen wir eine Pauschale von 325€. Diese umfasst die Anfahrt sowie die Begutachtung von 0,5h (weitere Zeit wird verrechnet von 99,20€/h) der baulichen Gegebenheiten vor Ort. Die Beratung zu geeigneten Sonnenschutzsystemen ist in diesem Termin enthalten. Weitere Planungs- oder Montageleistungen werden separat angeboten und berechnet.
7. Montage/Dienstleistung/Reparatur:
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass seine Bestellung ohne Behinderung erfolgen kann. So ist insbesondere die Einbaustelle frei von Hindernissen zu machen. Ebenfalls fallen eventuell notwendige Prüfungen und Vereinbarungen mit Behörden, Hausverwaltungen, Nachbarn in die Pflicht des Bestellers. Behinderungen und nachteilige Folgen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Zahlung:
Nach Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 80% der Auftragssumme zu leisten. Teilrechnungslegung gilt als vereinbart. Eventuelle Nachbesserungsarbeiten berechtigen nicht zur Aussetzung fälliger Zahlungen. Zahlungsziele sind auf der Bestellung anzuführen. Für den Fall fehlender Zahlungsvereinbarungen gelten die Standartvereinbarung der Schattenmacher Sonnenschutz GmbH mit 80% Anzahlung, Teilrechnung mit 6 Tage netto und Schlussrechnung mit 6 Tagen netto. Bei Zahlungsverzug verrechnet Schattenmacher Sonnenschutz GmbH Zinsen in der Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank (§ 352 UGB). Eventuelle Mahngebühren, Inkassogebühren und Rechtsanwaltskosten werden bei Zahlungsverzug von Schattenmacher Sonnenschutz GmbH gesondert geltend gemacht. Für den Fall, dass der Besteller Zahlungen zurückbehält, ist Schattenmacher Sonnenschutz GmbH berechtigt, offene Leistungen, egal ob Dienstleistungen oder Ware, so lange zurückzubehalten, bis die offenen Forderungen beglichen sind. Aufrechnung oder Gegenverrechnung kann nur einvernehmlich vereinbart werden und Bedarf der Schriftform.
9. Vorauszahlungen:
Anzahlungen sind in Kap. 8 angeführt. Darüber hinaus kann Schattenmacher Sonnenschutz GmbH eine Vorauszahlung oder andere Sicherheiten verlangen, wenn Umstände bekannt werden, welche vermuten lassen, dass der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
10. Übergabe:
mit Übergabe und Bestätigung auf den Lieferscheinen gehen Gefahren und Lasten auf den Besteller über. Erkennbare Mängel müssen sofort und am Lieferschein vermerkt werden. Spätere Mängelrügen von erkennbaren Mängeln werden nicht akzeptiert. Ist bei Fertigstellung von Montagen/Reparatur oder Lieferung von Ware, der Besteller oder eine von Ihm beauftragte, berechtigte Person nicht anwesend oder verweigert die Übernahme, so gilt die Inbetriebnahme durch dem Monteur und der Vermerk am Lieferschein über die Abwesenheit oder Ablehnung einer zur Übernahme berechtigte Person, als Übernahme und berechtigt Schattenmacher Sonnenschutz GmbH zu Rechnungslegung.
11. Gewährleistung:
Es gilt das KschG, bzw. das ABGb in den jeweils geltenden Fassungen.
12. Produkthaftung:
Schattenmacher Sonnenschutz GmbH kann für Sachschäden oder Sachfolgeschäden welche Kunden auf Grund fehlerhafter Produkte erleiden nicht haftbar gemacht werden, falls kein Verbrauchergeschäft vorliegt.
13. Rücktrittsrecht:
Es gilt das KschG, bzw. das ABGb in den jeweils geltenden Fassungen.
14. Eigentumsvorbehalt:
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Schattenmacher Sonnenschutz GmbH. Dies gilt auch dann, wenn die Ware leicht und ohne Zerstörung der Bausubstanz weggenommen werden kann. Schattenmacher Sonnenschutz GmbH ist berechtigt solche Demontagen nach Ankündigung zu demontieren. Diese Vorgangsweise wird vom Besteller akzeptiert und stellt keine Besitzstörung dar. Etwaige Montagelöcher jeder Art werden in solchen Fällen nicht geschlossen und der Besteller verzichtet auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie aus Forderungen aus diesem Titel.
15. Schlussbestimmung:
Gerichtsstand ist Steyr. Sollte ein Punkt aus den Liefer- und Verkaufsbedingungen, egal aus welchem Grund nichtig sein, so behalten alle anderen Punkte Ihre Geltung.